Showrooms und Waschanlagen: Bundesrat hebt Einschränkung auf

Showrooms und Waschanlagen

Showrooms und Waschanlagen: Bundesrat hebt Einschränkung auf

24. Februar 2021 agvs-upsa.ch – Ab 1. März können wieder Fahrzeuge in den Showrooms und im Freien verkauft werden – unter Einhaltung der geltenden Schutzkonzepte.  

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Quelle: AGVS-Medien
 
Frau Solari, was bedeutet der Bundesratsentscheid für die Garagisten?
Olivia Solari, AGVS-Juristin: Unsere Mitglieder dürfen die Showrooms wieder öffnen und die Fahrzeuge somit vor Ort physisch verkaufen. Die Homeoffice-Pflicht bleibt bestehen, ebenso das Verbot von Veranstaltungen – was einen Einfluss auf Frühlingsausstellungen hat.

Was bedeutet der Entscheid für die Waschanlagen? 
Es gibt von Seiten des Bundes keine zeitlichen Einschränkungen mehr. Ab 1. März dürfen die selbstbedienten und bedienten Waschanlagen auch an Sonntagen und nach 19 Uhr geöffnet haben.

Inwiefern hat sich der Einsatz des AGVS ausbezahlt?
Der AGVS hat sich im Vorfeld zum heutigen Entscheid politisch und auch juristisch sehr für seine Mitglieder eingesetzt. Gemeinsam mit auto-schweiz, dem Schweizerischen Gewerbeverband sgv und anderen Verbänden ist es gelungen, dass unsere Mitglieder von diesem ersten Öffnungsschritt profitieren können.

Was sind die nächsten Schritte des AGVS?
Wir konsultieren die gesetzlichen Grundlagen, sobald diese online sind und informieren anschliessend unsere Mitglieder. Zusätzlich werden die Schutzkonzepte angepasst und so rasch wie möglich in allen drei Sprachen online gestellt.

Das angepasste Factsheet «Rechtliche Informationen zum Coronavirus» ist online.

Das angepasste Schutzkonzept für Garagenbetriebe.

pd. Der Bundesrat hat nach Konsultation der Kantone seinen Öffnungsplan definitiv beschlossen: Läden, Museen, Aussenbereiche von Sport- und Freizeitanlagen können ab 1. März wieder öffnen. Die Garagisten dürfen somit Kunden wieder in den Showrooms empfangen und die Fahrzeuge sowohl drinnen als draussen verkaufen. Auch die Waschanlagen dürfen am Sonntag und nach 19 Uhr geöffnet haben. Die Homeoffice-Pflicht bleibt vorerst bestehen. 

Ab 1. März sind Treffen im Familien- und Freundeskreis im Freien mit bis zu 15 Personen wieder erlaubt, ebenso sportliche und kulturelle Aktivitäten (ohne Körperkontakt). Jugendliche und junge Erwachsene bis 20 Jahre können den meisten sportlichen und kulturellen Aktivitäten wieder nachgehen.

Mit der vorsichtigen, schrittweisen Öffnung will der Bundesrat dem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben wieder mehr Raum geben, auch wenn die epidemiologische Lage wegen den neuen, ansteckenderen Virusvarianten weiterhin fragil ist. Der erste Öffnungsschritt ab dem 1. März beinhaltet im Wesentlichen Aktivitäten, bei welchen Maske und Abstand gewährleistet werden können, nur wenig Personen zusammenkommen und die Kontakte im Freien erfolgen. Neben dem Übertragungsrisiko hat der Bundesrat auch gesellschaftliche und wirtschaftliche Aspekte berücksichtigt.

Die Restaurantterrassen werden noch nicht geöffnet, obwohl dies eine knappe Mehrheit der Kantone gefordert hat. Der nächste Öffnungsschritt soll am 22. März erfolgen, mit der Konsultation der Kantone ab dem 12. März und dem Entscheid des Bundesrats am 19. März. Dabei geht es unter anderem um Kultur- und Sportveranstaltungen mit Publikum in begrenztem Rahmen, Homeoffice-Pflicht, Sport in Innenräumen und die Öffnung von Restaurantterrassen.

Für die Beurteilung des nächsten Öffnungsschrittes hat der Bundesrat Richtwerte festgelegt: Die Positivitätsrate soll unter fünf Prozent, die Auslastung der Intensivplätze mit Covid-19-Patienten unter 250 belegten Betten und die durchschnittliche Reproduktionszahl über die letzten 7 Tage unter 1 liegen. Zudem soll die 14-Tages-Inzidenz am 17. März nicht höher sein als bei der Öffnung am 1. März. Der Bundesrat wird bei seinem Entscheid eine Gesamtbeurteilung dieser Richtwerte vornehmen. Sollte sich die epidemische Situation in den nächsten Wochen positiv entwickeln, wird er für den 22. März auch die Öffnung der Innenbereiche der Restaurants und anderen Tätigkeiten in Innenräumen sowie den Präsenzunterricht an Hochschulen ins Auge fassen.

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Kommentare


Tim Aeschlimann 26. Februar 2021 - 9:04
Was bedeutet für unseren Showroom folgender Satz: Der physische Verkauf von Fahrzeugen vor Ort ist somit wieder möglich. Es sind jedoch die geltenden Kapazitätsbeschränkungen zu beachten. Welche Kapazitätsbeschränkungen haben wir im Showroom? Ist das die max. Personenanzahl von 15 Pers. oder gilt hier je nach Quadratmeter? Dies müsste man vor nächsten Montag noch dringen Wissen.

agvs_admin 26. Februar 2021 - 15:30
Guten Tag Herr Aeschlimann, vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Kapazitätsbeschränkungen werden per Quadratmeter berechnet. Die Berechnung finden Sie in den aktuellsten Schutzkonzepte (Siehe AGVS Startseite). Freundliche Grüsse und einen guten Start am Montag, Serina Danz, Kommunikation & Medien

Suter Sven 28. Februar 2021 - 16:50
Was ist mit Autowaschboxen? Boxen in der der Kunde sein Auto selber waschen kann, dürfen auch diese wieder offen sein zwischen 19:00 Uhr und 06:00 Uhr sowie am Sonntag?

agvs_admin 1. März 2021 - 7:40
Guten Tag Herr Suter, danke für Ihre Anfrage. Waschboxen werden als selbst bediente Waschanlagen gesehen. Daher gilt auch für Waschboxen die Aufhebung der zeitlichen Einschränkungen durch den Bund. Freundliche Grüsse, Serina Danz, Kommunikation & Medien

Danielle Peters 17. Juni 2021 - 12:03
Für Mietzinsreduktionen an Garagenbetriebe benötige ich pro Kanton die Übersicht wie lange der Lockdown für Showräume / Verkaufsräume war. Die meisten Kantone hatten vom 18.1.2021 - 28.02.2021 den Lockdown. Aber es gab auch längere Lockdown, ich glaube im Kt. Aargau.

agvs_admin 18. Juni 2021 - 13:04
Guten Tag Frau Peters, Mit Corona-spezifischen Fragen können Sie sich gerne direkt an rechtsdienst@agvs-upsa.ch wenden. Wir danken für Ihr Verständnis.