Mehr Fläche pro Person – und neue Öffnungszeiten für Läden und Carwash

Neue Schutzkonzepte

Mehr Fläche pro Person – und neue Öffnungszeiten für Läden und Carwash

21. Dezember 2020 agvs-upsa.ch – Der Bund hat die Massnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie verschärft. Aus diesem Grund haben der AGVS und die Branchenlösung BAZ die Schutzkonzepte angepasst. Die neuen Regeln gelten ab Dienstag, 22. Dezember 2020.

sco. Der AGVS und seine Sektionen haben sich stark dafür engagiert, dass die Showrooms und Waschanlagen trotz der neuen Massnahmen geöffnet bleiben dürfen - und werden ihren Einfluss in der Politik bei Bund und Kantonen auch weiterhin geltend machen. Die Kantone können Massnahmen beschliessen, die über jene des Bundes hinausgehen. Der Kanton Aargau hat leider bereits von dieser Möglichkeit gebrauch gemacht und die Showrooms ab 21. Dezember geschlossen. Dies obwohl sich der AGVS gemeinsam mit der Sektion Aargau sehr dafür eingesetzt hat, von dieser unsinnigen Massnahme abzusehen. Was im Kanton Aargau und in der übrigen Schweiz gilt, finden Sie unter diesem Link.

Die Massnahmen, die der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 18. Dezember 2020 ergriffen hat, gelten bis am 22. Januar 2021. Von den Massnahmen sind auch die Garagenbetriebe sowie die Waschanlagen betroffen. Deshalb haben der AGVS und die Branchenlösung BAZ das Schutzkonzept für Garagenbetriebe angepasst.

Die wichtigste Änderung betrifft Punkt 2.4, der die Anzahl Personen in den öffentlich zugänglichen Geschäftsräumen (dazu gehören auch die Showrooms) und im öffentlich zugänglichen Aussenbereich begrenzt. Die maximale Personenzahl ist dabei abhängig vom frei zugänglichen Bereich.

Eingeschränkt werden auch die Öffnungszeiten von öffentlich zugänglichen Geschäften oder Betrieben, die Dienstleistungen anbieten. Dazu gehören neben Einkaufsläden auch Angebote, die mittels Selbstbedienung genutzt werden können, beispielsweise Waschstrassen und -anlagen für Fahrzeuge. Sie müssen zwischen 19.00 und 06.00 Uhr, an Sonntagen sowie am 25. und 26. Dezember und am 1. Januar geschlossen bleiben.

Hier geht es zum aktualisierten Schutzkonzept für Garagenbetriebe im Automobilgewerbe.

ACHTUNG: Die Kantone können weitergehende Massnahmen festlegen, die zu beachten sind.
 
So kommen Sie zum Schutzkonzept für Ihren Betrieb:
  1. Laden Sie das oder die für Ihre Tätigkeit adäquate Standard-Schutzkonzept(e) von unserer Website runter.
  2. Prüfen Sie für jedes Schutzziel (linke Spalte) die vorgeschlagenen Standardschutzmassnahmen (rechte Spalte).
  3. Wenn sämtliche Standardmassnahmen umgesetzt werden, bitte das entsprechende Feld auf der zusammenfassenden Seite ankreuzen und zu Punkt 5 übergehen / Wenn nicht alle Massnahmen umgesetzt werden, zu Punkt 4 gehen.
  4. Sind gewisse Massnahmen objektiverweise in Ihrer Tätigkeit nicht umsetzbar, muss dies in der entsprechenden Rubrik auf der zusammenfassenden Seite vermerkt und begründet werden. Das Schutzziel muss trotzdem erreicht werden, was eine andere Massnahme nötig machen kann.
  5. Gelten in Ihrem Betrieb verschärfte kantonale Massnahmen, sind unter dem Punkt «zusätzliche Massnahmen» (Seite 8 im Schutzkonzept) die entsprechenden Vorkehrungen anzugeben. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den Rechtsdienst des AGVS (rechtsdienst@agvs-upsa.ch)
  6. Legen Sie diese Massnahmen Ihren Angestellten vor.
  7. Setzen Sie die Massnahmen um.
  8. Datieren und signieren Sie das Dokument (im Hinblick auf eine eventuelle Kontrolle aufzubewahren). Ihr Konzept ist somit umgesetzt.
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